03.04.2020 – Hengstleistungsprüfungen 2020

 

Sonderbeschluss zum Eintrag von Hengsten ins Hengstbuch I

 


Vorläufige Eintragung im Jahr 2020 auch ohne Nachweis der notwendigen Hengstleistungsprüfungen möglich

 

Warendorf (fn-press). Aufgrund des Ausfalls der Hengstleistungsprüfungen infolge der Coronavirus-Epidemie soll die vorläufige Eintragung von Hengsten der Reitpferde-Rassen in das Hengstbuch I im Jahr 2020 auch ohne die Nachweise der notwendigen Hengstleistungsprüfungen möglich sein. „Wir haben eine historisch noch nie dagewesene Situation. Da müssen wir auch einmal über unseren Schatten springen und großzügig sein“, sagte dazu Theo Leuchten, Vorsitzender des Bereichs Zucht der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN).

 

Diese Aussetzung der ZVO-Bestimmungen zum Hengstbuch I-Eintrag haben die FN-Mitgliedszuchtverbände, die ein Zuchtprogramm für Deutsches Reitpferd führen, mehrheitlich im Rahmen einer Online-Konferenz beschlossen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass den Hengsten die Prüfungen generell erlassen werden. Für die vorläufige oder endgültige Eintragung in das Hengstbuch I im Jahr 2021 müssen alle notwendigen Eigenleistungsnachweise gemäß Zuchtverbandsordnung (ZVO) nachgewiesen werden.

 

Auch bei den Pony-, Kleinpferde- und Sonstigen Rassen wird es aufgrund der derzeitigen Corona-Krise eine Fristverlängerung für das Absolvieren der Hengstleistungsprüfungen geben. Für alle Hengste, die in diesem Jahr ihre Leistungsprüfung ableisten müssen, wird die Frist für einen Verbleib im Hengstbuch I bis Jahresende 2021 verlängert.